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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aktive Rechnungsabgrenzung auch bei geringfügigen Beträgen

Auch für geringfügige Aufwendungen gibt es kein Wahlrecht zum Verzicht auf einen aktive Rechnungsabgrenzungsposten.

In der Bilanz müssen Aufwendungen für Zeiträume nach dem Bilanzstichtag mit einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. Die in der Jahresmitte bezahlte Jahresrechnung der Versicherung oder die Kfz-Steuer wären also beispielsweise nur zur Hälfte im laufenden Jahr als Betriebsausgabe abziehbar und zur anderen Hälfte erst im Folgejahr, wofür jeweils ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist.

Diesen zusätzlichen buchhalterischen Aufwand müssen Unternehmen auch für Fälle von geringer Bedeutung in Kauf nehmen. Der Bundesfinanzhof ist nämlich davon überzeugt, dass sich weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten auf wesentliche Fälle entnehmen lässt. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof sowohl dem Finanzgericht Baden-Württemberg, das in der Vorinstanz noch von einem Wahlrecht für Aufwendungen unterhalb der GWG-Grenze von damals 410 Euro ausging, als auch einer eigenen früheren Entscheidung, in der auch der Bundesfinanzhof noch von einem Wahlrecht ausging.


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