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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aufteilung des Arbeitslohns aus einer Betriebsveranstaltung

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns aus einer Betriebsveranstaltung sind die Ausgaben des Arbeitgebers gleichmäßig auf alle tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen.

Trotz gesetzlicher Regelungen, Verwaltungsanweisungen und langjähriger Rechtsprechung gibt es immer wieder Streit zwischen Arbeitgebern und Lohnsteuerprüfern, ob und in welcher Höhe im Rahmen einer Betriebsveranstaltung steuerpflichtiger Arbeitslohn für die Teilnehmer entstanden ist. In einem solchen Streitfall hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass bei der Bewertung des Arbeitslohns alle mit der Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Diese Gesamtkosten sind dann gleichmäßig auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Das gilt auch dann, wenn mehr Teilnehmer angemeldet waren, dann aber nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben. Die Nichtteilnahme eines Arbeitnehmers erhöht also den steuerpflichtigen Arbeitslohn der anderen Teilnehmer.


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