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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze zum 1. Juli 2021

Seit dem 1. Juli 2021 wird auch für Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat mit einem Wert von weniger als 22 Euro Einfuhrumsatzsteuer fällig.

Zum 1. Juli 2021 ist die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft getreten. Dadurch verändern sich insbesondere die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel. Dazu gehört auch die Abschaffung der Befreiung für Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer. Daher müssen seit dem 1. Juli 2021 grundsätzlich für alle Sendungen von außerhalb der EU Zollanmeldungen abgegeben werden.

Diese Aufgabe übernimmt entweder der zuständige Post- bzw. Kurierdienst oder der Onlinehändler selbst. Für diese Serviceleistung erheben die Post- bzw. Kurierdienste jedoch in der Regel eine Servicepauschale, die bei solchen Kleinsendungen aber ein Mehrfaches der fälligen Einfuhrumsatzsteuer betragen kann. Wer daher bei Kleinbestellungen im Nicht-EU-Ausland nicht darauf achtet, dass der Händler die Zollanmeldung und Abführung der fälligen Umsatzsteuer selbst erledigt, zahlt durch die Servicepauschale und Umsatzsteuer schnell das Doppelte des eigentlichen Rechnungsbetrags. Am Zoll hat sich durch die Abschaffung der Freigrenze jedoch nichts geändert - bis zu einem Wert von 150 Euro ist die Sendung weiterhin zollfrei.


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