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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Hinzurechnung bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

Es ist verfassungskonform, dass Miet- und Pachtzinsen, die Teil der Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Für die Berechnung der Gewerbesteuer sind Miet- und Pachtzinsen anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen, sofern sie nicht den Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts zuzuordnen sind und für Wirtschaftsgüter gezahlt werden, die Teil des Anlagevermögens wären, wenn sie Eigentum des Unternehmens wären. Weil das Steuerrecht aber ein Verbot der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter enthält, können Miet- und Pachtzinsen bei der Herstellung solcher Wirtschaftsgüter nicht anteilig diesen zugeordnet werden und unterliegen daher in voller Höhe der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Der Bundesfinanzhof sieht in dieser unterschiedlichen Behandlung keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsprinzip.


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