Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist individuell abzurechnen

Eine pauschale Abgeltung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist anders als die Vergütung der tatsächlich geleisteten Arbeit nicht steuerfrei.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für die individuell geleistete Arbeit gezahlt und damit einzeln abgerechnet werden. Eine monatliche Pauschale für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erfüllt diese Voraussetzung nach Überzeugung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht, selbst wenn sie niedriger ausfällt als der Anspruch, der sich aus einer Einzelabrechnung ergeben würde. Zulässig wäre eine Pauschale allenfalls dann, wenn sie nur als Vorauszahlung auf eine spätere Endabrechnung der tatsächlich geleisteten Arbeit gezahlt wird.


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