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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag

Die Rückzahlung von geleisteten Darlehenszinsen nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags ist kein steuerpflichtiger Kapitalertrag.

Weil viele Banken zu ihren Darlehensverträgen in der Vergangenheit Widerrufsbelehrungen verwendet haben, die später als fehlerhaft eingestuft wurden, konnten Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge auch noch Jahre später widerrufen und zum Teil deutlich günstigere Verträge mit niedrigeren Zinsen abschließen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun klargestellt, dass die Erstattungsansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag für bereits geleistete Zins- und Tilgungsraten nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Durch die Rückabwicklung hat der Darlehensnehmer nämlich keinen Ertrag irgendeiner Art erzielt, sondern lediglich eine Minderung der geschuldeten Darlehenszinsen erreicht. Die reduzierte Zinsbelastung wirkt sich allenfalls dann steuerlich aus, wenn die Zinsen zuvor als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wurden.


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