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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuererklärungsfrist für 2019 wird um sechs Monate verlängert

Für vom Steuerberater erstellte Steuererklärungen für 2019 wird die Abgabefrist um sechs Monate verlängert, auch wenn im Handelsrecht keine korrespondierende Verlängerung der Offenlegungs- oder Hinterlegungsfrist für Jahresabschlüsse erfolgt.

Eine kompetente Beratung durch den Steuerberater setzt auch voraus, dass dafür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Mit der Corona-Krise sind aber sowohl für die Mandanten als auch für die Steuerberater erhebliche Belastungen verbunden. Das Bundesfinanzministerium hatte bereits die Abgabefrist für vom Steuerberater erstellte Steuererklärungen um einen Monat bis zum 31. März 2021 verlängert.

Weil diese einmonatige Verlängerung jedoch nur ein Tropfen auf dem heißen Stein ist, hat der Bundestag nun eine gesetzliche Regelung angestoßen, mit der die Frist für vom Steuerberater erstellte Steuer- und Feststellungserklärungen antragslos um sechs Monate, also bis zum 31. August 2021 verlängert wird. Auch die regulär 15-monatige zinsfreie Karenzzeit wird für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert.

Die Fristverlängerung gilt jedoch nur im Steuerrecht und wirkt sich nicht auf die Offenlegungspflichten des Handelsrechts aus, nach denen der Jahresabschluss spätestens nach zwölf Monaten zu veröffentlichen oder hinterlegen ist. Zwar hat das Bundesamt für Justiz erklärt, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren bei Überschreitung der am 31. Dezember 2020 abgelaufenen Frist einzuleiten, doch einer weiteren Verlängerung oder gar gesetzlichen Regelung hat sich das Bundesjustizministerium bisher widersetzt.


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