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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude

Der Bundesfinanzhof hält die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude für unzureichend.

Grundsätzlich ist eine vertragliche Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilie auf das Gebäude und den Grund und Boden auch für die Besteuerung bindend, wenn daran keine nennenswerten Zweifel bestehen. Eine Kaufpreisaufteilung, die die realen Wertverhältnisse erheblich verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, kann aber nicht einfach durch die Aufteilung anhand der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums ersetzt werden.

Die Arbeitshilfe gewährleistet nämlich nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten nicht, weil sie allein auf das vereinfachte Sachwertverfahren abstellt und keinen Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts berücksichtigt. Das führt in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten sowie bei hochwertigen Immobilien oder sanierten Altbauten zu einem unverhältnismäßig hohen Anteil des Grund und Bodens am Kaufpreis. Bis das Ministerium seine Arbeitshilfe überarbeitet hat, sollten Steuerveranlagungen daher per Einspruch offen gehalten werden.


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