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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Straßenreinigung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Während die Reinigung des Gehwegs als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, ist die Reinigung der Fahrbahn nicht steuerlich begünstigt.

Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist - anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus - nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Mit dieser Festlegung zieht der Bundesfinanzhof die Grenze des persönlichen Haushalts für haushaltsnahe Dienstleistungen an der Bordsteinkante. Das gilt auch für die Kommunen, die ihre Einwohner neben der Reinigung des Gehwegs auch zur Reinigung einer Fahrbahnhälfte verpflichten oder diese Reinigung den Eigentümern in Rechnung stellen.


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