Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Mieten für Messestände
Ein angemieteter Messestand hat nicht die für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung notwendige Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen des Betriebs.
Das Finanzgericht Münster ist bereits das zweite Finanzgericht, das dem Fiskus eine Abfuhr erteilt bei dem Ansinnen, die Mieten für einen Messestand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen. Messestellplätze weisen nach Überzeugung des Gerichts nicht die für die Hinzurechnung erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen auf: Nachdem der Bundesfinanzhof schon Hotelkontingente bei Reiseveranstaltern nicht als fiktives Anlagevermögen sieht, liege die Annahme fiktiven Anlagevermögens bei einem Messestand noch ferner.
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