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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Novellierung der Wertermittlung für Immobilien in Vorbereitung

Um die Regelungen für die Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken besser handhabbar zu machen, sollen nun alle Vorgaben in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

Das Bundesinnenministerium hat eine Novellierung der auch für steuerliche Fragen relevanten Vorschriften zur Wertermittlung von Immobilien angestoßen. Bisher sind die Vorgaben zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie sowie zur Ermittlung der Bodenrichtwerte nämlich auf sechs verschiedene Regelwerke verteilt. Insbesondere um stärker als bisher sicherzustellen, dass die Ermittlung der Verkehrswerte und die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt und um die entsprechenden Vorgaben übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu gestalten, soll das Wertermittlungsrecht aus einem Guss neu geregelt werden. Inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Vorgaben sind dabei nur in sehr beschränktem Umfang vorgesehen.

Die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien sollen in eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung in anwenderfreundlicher Form integriert und verbindlich werden. Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen, sollen Muster-Anwendungshinweise beschlossen werden. Den Abschluss des Verfahrens strebt das Ministerium für die erste Jahreshälfte 2021 an. Das ursprünglich geplante Inkrafttreten bereits am 1. Januar 2021 ist daher nicht mehr realisierbar.


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