Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Tantiemenzufluss bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Bei einer verspäteten Feststellung des Jahresabschlusses darf das Finanzamt nicht einen fiktiven Zufluss von Tantiemen bereits zu dem Zeitpunkt unterstellen, zu dem der Jahresabschluss aufzustellen gewesen wäre.

Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ihre Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sie dem angestellten Geschäftsführer auch zugeflossen sind. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun festgestellt, dass eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses auch bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht automatisch zu einer Vorverlegung des Zuflusses der Tantieme auf den Zeitpunkt führt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre. Erst die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung macht den Abschluss verbindlich. Außerdem kommt es auf die individuellen Regelungen zur Tantieme in der Satzung und im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers an.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.