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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Bonuszahlung der Krankenkasse ist keine Beitragserstattung

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für die Teilnahme an kostenpflichtigen Gesundheitsmaßnahmen sind keine Beitragserstattung, die den Sonderausgabenabzug mindern würde.

Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten, die von einigen gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen von Bonusprogrammen gewährt werden, sind auch in pauschaler Form keine Beitragserstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prämie der Erstattung von Kosten für konkrete Gesundheitsmaßnahmen wie Früherkennungsuntersuchungen oder bestimmte sportliche Aktivitäten dient. In diesem Fall ist die Bonuszahlung nämlich steuerlich als Leistung der Krankenversicherung anzusehen. Dagegen ist beispielsweise der für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts gewährte Bonus als Beitragserstattung zu werten. Auch Prämien für einen kostenfreien Check-Up gelten als Beitragserstattung.


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