Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld durch verspäteten Lohn

Fällt der Elterngeldanspruch eines Arbeitnehmers nur deswegen niedriger aus, weil der Arbeitgeber Lohn zu spät gezahlt hat, steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu.

Führt eine verspätete Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber dazu, dass dem Arbeitnehmer weniger Elterngeld ausgezahlt wird, muss er dem Arbeitnehmer den Differenzbetrag erstatten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah in einem solchen Fall einen klaren Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. Im Streitfall führte eine Kombination verschiedener Vorschriften dazu, dass die verspätete Lohnzahlung als "sonstiger Bezug" nicht bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden konnte.


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