Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Kindergeld für ein vor oder in der Ausbildung erkranktes Kind

Ein ausbildungswilliges Kind, das aber krankheitsbedingt keine Ausbildung absolvieren kann, ist beim Kindergeld ebenso zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass das Kind ausbildungswillig ist, es ihm aber trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Ein ausbildungswilliges Kind, das infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich ernstlich um eine Berufsausbildung zu bemühen oder eine Ausbildung aufgrund der Erkrankung vorerst abbrechen muss, ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg beim Anspruch auf Kindergeld ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen Ausbildungsplatz findet.


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