Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerliche Förderung der Hilfe für Betroffene der Corona-Krise

Spendern und gemeinnützigen Organisationen gewährt das Bundesfinanzministerium diverse Erleichterungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht bei Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Corona-Krise.

Bei größeren Naturkatastrophen oder humanitären Krisen hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit hilfsbereiten Bürgern, gemeinnützigen Einrichtungen und Unternehmen regelmäßig Erleichterungen gewährt und auf bestimmte Anforderungen bei der Abwicklung von Spenden und Hilfsmaßnahmen verzichtet. Auch in der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium wieder vergleichbare Erleichterungen für Hilfen zugunsten der Betroffenen angeordnet.

Neben den üblichen Erleichterungen für Spendennachweise, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden etc. enthält die Verwaltungsanweisung diesmal noch weitere Erleichterungen. Dazu gehört der Verzicht auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Fall einer unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und Personal. Außerdem können Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit zeitweise nicht mehr möglich ist.

Bei der Regelung zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld hat das Ministerium inzwischen noch weitere Klarstellungen vorgenommen. Insbesondere geht es darum, dass bei einer Aufstockung über den durch das Corona-Steuerhilfegesetz steuerfrei gestellten Zuschuss von bis zu 80 % der Differenz aus Soll- und Ist-Entgelt hinaus ein Nachweis der Marktüblichkeit notwendig ist. Das kann beispielsweise ein Tarifvertrag sein, der eine höhere Aufstockung vorsieht.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.