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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerstundungsmodell erfordert Werbung mit Steuervorteilen

Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle darf das Finanzamt bei einer Kapitalanlage nur dann anwenden, wenn der Anbieter auch mit entsprechenden steuerlichen Vorteilen geworben hat.

Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen im Wesentlichen nur mit späteren Einkünften aus derselben Quelle verrechnet werden. Ob das Finanzamt diese Einschränkung der Verlustverrechnung anwenden darf, hängt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht von den tatsächlich eingetretenen, sondern von den in Aussicht gestellten Entwicklungen ab. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter - wie im Streitfall - in betrügerischer Absicht mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt.


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