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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Corona-Krise: Steuerfreie Bonuszahlungen für Arbeitnehmer

Arbeitgeber in besonders ausgelasteten Branchen können ihren Arbeitnehmern Bonuszahlungen gewähren, die bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

Im Interview mit der Bild am Sonntag hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz die Möglichkeit steuerfreier Bonuszahlungen an Arbeitnehmer angekündigt: "Viele Arbeitgeber haben bereits angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen. Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1.500 Euro komplett steuerfrei sein wird." Die reine Ankündigung des Ministers ist allerdings noch keine rechtliche Grundlage, Bonuszahlungen steuerfrei zu leisten. Eine offizielle Regelung braucht aufgrund der notwendigen Abstimmung mit den Ländern jedoch etwas Zeit. Arbeitgeber können daher die Boni daher in Erwartung dieser Änderung entweder bereits steuerfrei auszahlen oder die Lohnsteuer zunächst einbehalten und später dem Arbeitnehmer erstatten, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt.

Das Bundesfinanzministerium hat in einer Pressemitteilung am 3. April jedoch schon Details zur geplanten Regelung bekannt gegeben. Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Von der Begünstigung erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben von dieser Sonderregelung unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.


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