Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung

Das Finanzamt muss nicht gesondert darauf hinweisen, wenn ein Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergeht.

Wenn das Finanzamt einen Schätzungsbescheid erlässt, steht dieser regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit ist eine Änderung durch Abgabe der Steuererklärung so lange möglich, bis der Vorbehalt vom Finanzamt aufgehoben wird oder die Festsetzungsverjährung abläuft. Das Finanzamt ist jedoch nicht verpflichtet, Schätzungsbescheide unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen und muss bei Fehlen des Vorbehalts auch nicht gesondert in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweisen, hat das Finanzgericht Bremen festgestellt. In diesem Fall bleibt nur die einmonatige Einspruchsfrist, danach wird der Bescheid bestandskräftig.


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