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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Optionskosten sind Anschaffungsnebenkosten von Aktien

Auch wenn Optionsscheine eigenständige Wirtschaftsgüter sind, führen deren Kosten zu Anschaffungsnebenkosten der später durch Ausübung der Option erworbenen Aktien.

Solange ein Optionsrecht nicht ausgeübt wird, ist die Option ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das gewinnwirksam wieder verkauft werden oder durch Verfall zu einem Verlust führen kann. Gleichzeitig bewirkt der Erwerb der Option aber auch, dass in Höhe des für die Option gezahlten Betrages Anschaffungsnebenkosten für den späteren Erwerb der Wertpapiere aufgewendet werden, zu deren Bezug die Option berechtigt. Zwar kommt dieser spezifische Charakter des Optionsscheins nur zum Tragen, wenn die Option tatsächlich ausgeübt wird und dabei selbst untergeht. Trotzdem hält der Bundesfinanzhof die Zuordnung der Optionskosten als Anschaffungsnebenkosten der durch Ausübung der Option erworbenen Aktien für gerechtfertigt.


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