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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unterbrechungspflicht bei Servicenummern

Der Telefonvertrag verpflichtet den Netzbetreiber, Verbindungen zu kostenpflichtigen Servicenummern nach einer Stunde zum Schutze des Kunden zu unterbrechen.

Servicenummern im 0180er- und 0190er-Bereich zeichnen sich durch eine hohe Gebührenbelastung aus. Insbesondere die 0190er-Nummern können bereits nach nur einer Minute Verbindungszeit mehr als einen Euro an Gebühren entstehen lassen. Telefonnetzbetreiber sind, auch aufgrund ihrer eigenen Beteiligung an den aufkommenden Gebühren, verpflichtet, unachtsame Verbraucher vor unabsehbaren Kostenbelastungen zu bewahren.

So wies das Oberlandesgericht Hamm das Zahlungsbegehren eines Netzbetreibers gegen einen Kunden in Höhe von mehr als 10.000 Euro ab. Die Telefonrechnung ist durch eine über 60 Stunden bestehende Verbindung zu einer 0190-Nummer entstanden, obgleich der Kunde von sich aus bereits nach einer Stunde die Verbindung unterbrochen hat. Der erkennende Senat verwies zur Begründung unter anderem auch auf eine Anweisung der Regulierungsbehörde aus dem Jahr 2000, wonach zum Schutze unerfahrener Kunden oder zur Abwehr technischer Defekte eine automatische Verbindungstrennung nach einer Stunde zu erfolgen habe. Die Einhaltung dieser Vorgabe bzw. Begrenzung des Rechnungsbetrages auf den Fall der Einhaltung sei daher eine vertragliche Nebenpflicht.


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