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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erbenhaftung für Erbschaftsteuer nicht auf den Nachlass beschränkt

Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, Erbschaftsteuerschulden vorrangig oder ausschließlich in den ungeteilten Nachlass zu vollstrecken.

Zwar sieht das Erbschaftsteuergesetz vor, dass der Nachlass bis zur Erbauseinandersetzung ebenfalls für die Erbschaftsteuer haftet. Das Finanzamt ist nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht verpflichtet, Erbschaftsteuerschulden vorrangig oder ausschließlich in den ungeteilten Nachlass zu vollstrecken. Im Streitfall hatte die Klägerin einen Anteil an einem hohen Vermögen geerbt, konnte aber zu dem Zeitpunkt, als das Finanzamt die Erbschaftsteuer einforderte, noch nicht darauf zugreifen, weil die Erbengemeinschaft noch unverändert bestand. Dem Wunsch der Erbin, in den Nachlass zu vollstrecken folgte das Finanzamt nicht und pfändete stattdessen ihre Privatkonten.


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