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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Namensrecht als Wirtschaftsgut

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer Person ist ein einlagefähiges Wirtschaftsgut und damit nicht automatisch ein Wirtschaftsgut, das steuerfrei aus dem Privatvermögen veräußert werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie die Lizenzierung des Namensrechts an ein Unternehmen steuerlich zu bewerten ist, wenn neben der Lizenzierung noch weitere Leistungen an das Unternehmen (Beratung) erbracht werden. Laut dem Urteil ist der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut. Er ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlage- und abschreibungsfähig. Der Kläger hatte daher keinen Erfolg mit seiner Ansicht, dass mit der Übertragung des Namensrechts ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen verkauft worden sei, dessen Erträge steuerfrei seien. Stattdessen bekam das Finanzamt Recht, das im Namensrecht notwendiges Betriebsvermögen für die Beratungstätigkeit sah.


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