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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unverzügliche Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Nur im Ausnahmefall wird die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim gewährt, wenn bis zum Beginn der Selbstnutzung durch den Erben mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Ehepartner und Kinder müssen auf eine Immobilie keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn die Immobilie sowohl vom Erblasser als auch vom Erben selbst genutzt wird. Voraussetzung ist aber, dass der Erbe die Selbstnutzung unverzüglich nach dem Erbfall beginnt. Die Finanzämter verweigern die Steuerbefreiung daher gerne, wenn aus ihrer Sicht die Selbstnutzung durch den Erben zu spät erfolgte.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass "unverzüglich" im Sinne des Gesetzes eine Selbstnutzung ohne schuldhaftes Zögern meint, also innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Für angemessen hält der Bundesfinanzhof einen Zeitraum von sechs Monaten. Bei einem längeren Zeitraum muss der Erbe erklären und glaubhaft machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände im Einflussbereich des Erben, beispielsweise eine Renovierung, sind nur unter besonderen Voraussetzungen nicht als schuldhaftes Zögern anzusehen.


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