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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Nebenberufliches Erststudium ist keine Fortbildung

Ein nebenberufliches Erststudium ist keine Fortbildung, sondern eine Ausbildung.

Aufwendungen für ein Erststudium sind für Sie nicht als Werbungskosten abziehbar, da der erfolgreiche Abschluss eines Studiums Ihnen eine neue berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffnet. Dabei spielt eine bei Ihnen möglicherweise vorliegende Berufsausbildung keine Rolle.

Ebenso verhält es sich bei einem berufsbegleitenden Erststudium, wenn Sie also neben der Ausübung Ihres Berufes studieren. Auch hier ermöglicht Ihnen der Abschluss des Studiums neue berufliche Möglichkeiten. Zudem vermittelt Ihnen das Studium einen weit über die allgemeine Fortbildung hinausgehenden Mehrwert. Sie würden sich also von einem unmittelbar im Anschluss an die Schule Studierenden in keiner Weise unterscheiden.


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