Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Elterngeld bei mehrfachem Steuerklassenwechsel
Bei mehrfachem Wechsel der Steuerklasse in den 12 Monaten vor dem Elterngeldbezug ist die am längsten geltende Steuerklasse für die Berechnung anzusetzen.
Wechselt ein Arbeitnehmer die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, richtet sich das Elterngeld nach der in diesem Zeitraum am längsten geltenden Steuerklasse. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Steuerklasse für den Ansatz als Berechnungsgrundlage nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben muss, auch wenn eine solche absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger wäre.
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