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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Gewerbesteuerliche Hinzurechnung gilt nicht für Messestand

Nur in Ausnahmefällen erfüllt die Miete für einen Messestand die Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung.

Bei der Gewerbesteuer werden für die Steuerberechnung Mieten und Pachten dem Gewerbeertrag anteilig wieder hinzugerechnet. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dazu klargestellt, dass die Miete für einen Messestand im Normalfall nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt. Die Hinzurechnung bezieht sich nämlich nur auf Mieten für das fiktive Anlagevermögen des Unternehmens, also Wirtschaftsgüter, auf die das Unternehmen dauerhaft angewiesen ist oder die für den Unternehmenszweck zwingend notwendig sind. Ein Messestand fällt aber in der Regel in keine dieser beiden Kategorien. Das Finanzamt hat allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.


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