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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einlage eines Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten

Eine Einlage in die Kapitalrücklage der GmbH, die der Gesellschaft die Ablösung von Schulden ermöglicht und damit die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Bürgen verhindert, zählt zu den nachträglichen Anschaffungskosten auf den Gesellschaftsanteil

Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters aus einer Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für die GmbH führen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Gesellschaft. Dass sich die GmbH in einer finanziellen Krise befindet, ändert an der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen nichts. Für den Bundesfinanzhof steht fest, dass die Einlage zur Vermeidung der Haftung als Bürge kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist, weil die Ausstattung einer GmbH mit Eigenkapital im Gesellschaftsrecht vorgesehen ist. Mit dieser Entscheidung führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nach der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts im Sinn der Betroffenen fort.


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