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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Studienkosten trotz Stipendium abziehbar

Ein Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Studiums wird nicht auf die Werbungskosten für das Studium angerechnet.

Stipendien zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts während des Studiums mindern nicht den Werbungskostenabzug für eine Zweitausbildung. Das Finanzgericht Köln hat daher überwiegend einem Studenten rechtgegeben, nachdem das Finanzamt die Stipendienzahlungen in voller Höhe auf die geltend gemachten vorweggenommenen Werbungskosten für das Studium angerechnet hatte. Eine Anrechnung sei nur in Höhe von 30 % des Stipendiums zulässig, da 70 % auf die Kosten der allgemeinen Lebensführung entfielen und das Stipendium nicht auf die Bestreitung von Bildungsaufwendungen beschränkt war. Das Gericht ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.


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