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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung

Eine mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch Verteilung der Geschäftstätigkeit auf mehrere unabhängige Gesellschaften ist nicht möglich.

Unternehmen, die im Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielen, können bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung nutzen und müssen dann keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug ist dann aber auch kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen möglich. Ein Unternehmer wollte die Kleinunternehmerregelung mehrfach nutzen, indem er seine Geschäfte auf mehrere Gesellschaften verteilte, um so trotz Umsätzen deutlich über der Kleinunternehmergrenze seine Leistungen umsatzsteuerfrei anbieten zu können. Dieser Konstruktion hat der Bundesfinanzhof nun eine klare Absage erteilt. Während das Finanzgericht die mehrfache Inanspruchnahme noch als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten einstufte und deshalb die Klage abwies, sieht der Bundesfinanzhof bei einer unionsrechtskonformen Auslegung des Umsatzsteuerrechts gar nicht erst die Möglichkeit einer mehrfachen Inanspruchnahme, unabhängig davon, ob diese missbräuchlich ist oder nicht.


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