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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Enteignung ist keine Veräußerung

Der Gewinn aus der Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks durch die Gemeinde ist grundsätzlich steuerfrei, weil der Gewinn nicht auf einen Verkauf durch den Eigentümer zurückgeht.

Ordnet eine Kommune die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an und enteignet damit den Grundstückseigentümer, ist der daraus erzielte Gewinn nicht steuerpflichtig. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setzt nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Eigentümers zurückzuführen ist. Eine Verkaufsabsicht des Eigentümers fehlt aber, wenn stattdessen das Grundstück enteignet wird.


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