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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Refinanzierungszinsen für ein Gesellschafterdarlehen

Der Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen bis zur Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kann dazu führen, dass die Refinanzierungszinsen nicht mehr in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind.

Gewährt ein Gesellschafter der GmbH ein verzinstes Darlehen, sind an die Bank gezahlte Zinsen für die Refinanzierung des Darlehens als Werbungskosten abziehbar, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % am Stammkapital beteiligt ist. Wenn der Gesellschafter aber bis zur Besserung der wirtschaftlichen Lage der GmbH auf sein Gesellschafterdarlehen verzichtet, sind die weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht mehr in voller Höhe als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Der Bundesfinanzhof geht dann nämlich von einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs hin zu Beteiligungserträgen aus, bei denen Werbungskosten nur noch auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Änderung tritt insbesondere dann ein, wenn der Gesellschafter durch seinen Verzicht die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will.


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