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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Verkauf eines überwiegend privat genutzten Firmenwagens

Auch der Verkauf eines überwiegend privat genutzten Firmenwagens führt in vollem Umfang zu Betriebseinnahmen.

Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden, kann der Unternehmer dem Betriebsvermögen zuordnen und Abschreibung sowie Vorsteuerabzug geltend machen. Der Verkauf von gewillkürtem Betriebsvermögen führt dann allerdings auch in vollem Umfang zu Betriebseinnahmen. Das gilt auch für einen vom Betriebsinhaber weit überwiegend privat genutzten Firmenwagen, für den aufgrund der Privatnutzung der Großteil der Abschreibungsbeträge nicht steuerlich abziehbar ist. Das Sächsische Finanzgericht sieht auch in so einem Fall in den beim Verkauf aufgedeckten stillen Reserven in voller Höhe Betriebseinnahmen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen, sodass sich in vergleichbaren Fällen ein Einspruch lohnen kann.


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