Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Keine Begrenzung auf hälftigen Aufwand bei der 1 %-Regelung

Nur weil ein Firmenwagen für die Anwendung der 1 %-Regelung mindestens zu 50 % betrieblich genutzt werden muss, folgt daraus keine Beschränkung des Werts der privaten Nutzung auf maximal 50 % des Gesamtaufwands.

Für einen vom Unternehmer auch privat genutzten Firmenwagen setzt die 1 %-Regelung seit 2006 voraus, dass der Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Das bedeutet nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der im Kalenderjahr angefallenen Gesamtaufwendungen für den Firmenwagen zu begrenzen, weil es dem Unternehmer jederzeit freisteht, ein Fahrtenbuch zu führen. Vor allem bei einem Gebrauchtwagen ist es daher gut möglich, dass die nach der 1 %-Regelung zu versteuernde Nutzungsentnahme einem Großteil der jährlichen Aufwendungen entspricht, selbst wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.