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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Änderung eines Steuerbescheids wegen Liebhaberei

Sind alle für die Fallbeurteilung relevanten Tatsachen dem Finanzamt bereits seit mehreren Jahren bekannt, ist die Änderung eines vorläufigen Steuerbescheids zulasten des Steuerzahlers nicht mehr möglich.

Wenn nicht sicher absehbar ist, ob eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder dauerhaft zu Verlusten führt und damit steuerlich als Liebhaberei gilt, erlässt das Finanzamt oft vorläufige Steuerbescheide und behält sich vor, diese später noch zu ändern. Ein vorläufiger Bescheid hemmt zwar den Ablauf der normalen Festsetzungsverjährung, allerdings endet die Festsetzungsfrist ein Jahr nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und das Finanzamt davon erfährt. Daher ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster die Änderung von vorläufigen Steuerbescheiden zulasten des Steuerzahlers nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen bereits seit mehreren Jahren festgestanden haben. Im Streitfall ging es um die Beurteilung der Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei.


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