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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen ab 2015

Der Bundesfinanzhof gewährt zum ersten Mal Aussetzung der Vollziehung, weil er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen ab 2015 hat.

Seit bald 10 Jahren haben wir ein historisch niedriges Zinsniveau, und fast genauso lang gibt es immer wieder Versuche, die im Vergleich hohen Zinsen auf Steuernachzahlungen von 6 % pro Jahr gerichtlich anzugreifen. Bisher sind alle diese Bemühungen gescheitert, weil die Finanzgerichte oder der Bundesfinanzhof den Zinssatz als typisierende Regelung akzeptiert haben. Jetzt scheint sich eine Änderung abzuzeichnen, denn zum ersten Mal hat auch der Bundesfinanzhof schwere verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes zumindest ab dem Jahr 2015 geäußert.

Das ist freilich noch keine abschließende Entscheidung, denn es handelt sich nur um ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Trotzdem hat das Bundesfinanzministerium erstaunlich schnell reagiert: Zwar stellt das Ministerium klar, dass die Finanzverwaltung weiter von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung überzeugt ist, aber auf Antrag des Steuerzahlers soll im Einspruchsverfahren die Vollziehung der festgesetzten Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 generell bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt werden. Für Zeiträume vor dem 1. April 2015 wird die Aussetzung weiterhin nur gewährt, wenn die Vollziehung für den Steuerzahler eine besondere Härte zur Folge hätte.


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