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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Berücksichtigung selbst getragener Krankheitskosten

Wer als privat Versicherter Patient Krankheitskosten selbst trägt, um eine Beitragserstattung zu erhalten, kann diese Kosten nicht mit den erstatteten Beiträgen verrechnen.

Verzichtet ein Steuerzahler auf die Erstattung seiner Krankheitskosten, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden, die ihrerseits die Höhe der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge gemäß reduzieren. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt, dass selbst getragene Krankheitskosten eines privat Versicherten keinen Einfluss auf die Höhe der steuerlich abziehbaren Beiträge haben, unabhängig davon, ob es sich um einen verbindlichen Selbstbehalt handelt oder um den Verzicht auf die Einreichung bei der Versicherung.


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