Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Berichtigung einer Rechnung ohne elektronische Signatur
Eine elektronische Rechnung oder Gutschrift ist auch dann berichtigungsfähig, wenn sie ohne elektronische Signatur erstellt worden ist, auch wenn dies früher gesetzlich vorgeschrieben war.
Eine ursprünglich elektronisch übermittelte Rechnung oder Gutschrift ohne elektronische Signatur kann auch in Papierform berichtigt werden und damit rückwirkend den Vorsteuerabzug ermöglichen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht keinen Grund, unnötig hohe Hürden für eine Berichtigung zu errichten. Zwar stammt die Originalgutschrift im Streitfall aus einem Jahr, in dem eine elektronische Signatur für eine umsatzsteuerlich wirksame Rechnung noch verpflichtend war. Aber für das Gericht bestätigt die Rechtsentwicklung zur elektronischen Rechnung, dass die Anforderungen an ihre Anerkennung nicht überspannt werden dürfen.
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