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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Rückstellungen für Altersteilzeit sind nicht zulässig

Ein Unternehmen darf keine Rückstellung für den tarifvertraglichen Anspruch auf Nachteilsausgleich zu den laufenden Altersteilzeitverträgen bilden.

Wenn der Tarifvertrag die Zahlung eines Nachteilsausgleichs für die zu erwartende Rentenkürzung bei Altersteilzeit vorsieht, darf der Arbeitgeber für diesen Nachteilsausgleich keine Rückstellung bilden. Das Finanzamt wollte in einem Streitfall lediglich keine volle Rückstellung bereits zu Beginn der Altersteilzeitverträge akzeptieren, sondern die Rückstellung über die Laufzeit der Verträge ratierlich wachsen lassen. Doch der Bundesfinanzhof hat die Bildung einer Rückstellung gleich komplett ausgeschlossen. Weil die Zahlung des Nachteilsausgleichs daran geknüpft ist, dass tatsächlich eine Rentenkürzung beim Arbeitnehmer erfolgt, sei die für eine Rückstellung notwendige wirtschaftliche Verursachung erst mit dieser Kürzung verwirklicht, meint der Bundesfinanzhof.


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