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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Verlust aus Leerverkauf als Termingeschäft nicht abziehbar

Der Leerverkauf von Devisen führt nicht zu einem abziehbaren Verlust aus einem Termingeschäft, wenn der Leerverkauf und der spätere Nachkauf nicht eindeutig miteinander verknüpft sind.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn oder Verlust aus Termingeschäften. Handelt es sich bei einem Devisentermingeschäft aber nicht um eine Transaktion, sondern um einen Leerverkauf, bei dem die Devisen zur Erfüllung der Lieferverpflichtung später nachgekauft werden, müssen beide Geschäfte so miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten ersichtlich ist. Es genügt dem Bundesfinanzhof nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft nur ein Gegengeschäft nachfolgt, das dessen Erfüllung dient. Er hat deshalb den Verlust aus dem Leerverkauf von Devisen im Jahr 2011 nicht zum Abzug zugelassen.


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