Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Grenze für Kleinbetragsrechnungen seit 2017 bei 250 Euro

Die Finanzverwaltung hat die seit Anfang 2017 angehobene Grenze für Kleinbetragsrechnungen nun auch in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

In Rechnungen über Kleinbeträge sind verschiedene für Rechnungen eigentlich verpflichtende Angaben nicht zwingend notwendig, z.B. Rechnungsnummer und Leistungsempfänger. Der Betrag, bis zu dem eine Rechnung noch als Kleinbetragsrechnung gilt, wurde durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2017 von 150 auf 250 Euro erhöht. Mit mehreren Monaten Verzögerung hat auch die Finanzverwaltung reagiert und für Umsätze ab dem 1. Januar 2017 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die höhere Grenze angepasst.


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