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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig

Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist eine gewerbliche Tätigkeit und kann bei einem Freiberufler damit sowohl eine Buchführungspflicht als auch eine Abfärbung auf freiberufliche Einkünfte auslösen.

Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist keine freiberufliche Tätigkeit. Das Finanzgericht München stimmt dem Finanzamt zu, dass ein Rechtsanwalt, der als extern bestellter Datenschutzbeauftragter tätig wird, eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Interessant an dem Verfahren ist, dass es nicht um eine mögliche Gewerbesteuerpflicht ging, wie das sonst bei einem Streit um freiberufliche versus gewerbliche Tätigkeit in der Regel der Fall ist. Stattdessen hatte das Finanzamt den Anwalt aufgefordert, Bücher zu führen und somit von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung überzugehen. Das Finanzgericht hat die Buchführungspflicht eines Datenschutzbeauftragten bestätigt, wenn die Tätigkeit zu einem Gewinn von über 60.000 Euro im Jahr führt.


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