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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Keine Pflicht zu lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern

Rechnungsnummern müssen zwar eindeutig und einmalig sein, aber eine Pflicht zu einem lückenlosen Nummernsystem sieht das Finanzgericht Köln nicht.

Vergibt ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt diese Tatsache alleine das Finanzamt nicht zur Erhöhung des Gewinns um einen Unsicherheitszuschlag. Solange jede Rechnungsnummer nur einmalig vergeben wird, liegt darin kein schwerwiegender Mangel der Buchführung. Das Finanzgericht Köln sieht nämlich weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System. Die Gewinnerhöhung beim Kläger im Rahmen einer Betriebsprüfung machte das Finanzgericht daher wieder rückgängig.

Das Gericht hat seine Entscheidung zwar ausdrücklich nur für den Fall der Einnahme-Überschuss-Rechnung getroffen, allerdings gibt es keinen Grund, warum bei der Bilanzierung etwas anderes gelten sollte. Das Urteil ist allerdings kein Freibrief für willkürliche Rechnungsnummernsysteme, denn das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf den einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Ginge es um die Umsatzsteuer, wäre das Gericht möglicherweise weniger nachsichtig gewesen. Zudem hat das Gericht die Revision zugelassen, womit der Bundesfinanzhof das letzte Wort in der Sache hat.


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