Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Fettabsaugung ist keine außergewöhnliche Belastung

Auch zur Behandlung eines Lipödems ist eine Fettabsaugung ohne vorheriges amtsärztliches Attest nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Damit die Ausgaben für eine medizinische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, müssen sie zwangsläufig entstanden sein, was im Zweifelsfall durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Die vom behandelnden Arzt bescheinigte medizinische Notwendigkeit einer Fettabsaugung zur Behandlung eines Lipödems genügte aber weder dem Finanzamt noch dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Da die Fettabsaugung in diesem Fall nicht als Standardtherapie anerkannt sei, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.


tipps-ordner-2col

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von onlineinfodienst.de. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen '
'
tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.