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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Nachträglicher Antrag auf Günstigerprüfung

Wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung in der ursprünglichen Steuererklärung ins Leere gelaufen wäre, kommt auch noch ein Antrag bei einer späteren Änderung des Steuerbescheids in Frage.

Bei Kapitalerträgen prüft das Finanzamt nur dann, ob die Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer oder der Abgeltungsteuer für den Steuerzahler günstiger ist, wenn dies in der Steuererklärung beantragt wird. Diese Günstigerprüfung wird dann auch bei späteren Änderungen des Steuerbescheids erneut durchgeführt. In einem Fall, in dem der bestandskräftige Steuerbescheid aufgrund anderer Umstände später geändert und der Antrag nicht in der ursprünglichen Steuererklärung gestellt wurde, wollte das Finanzamt einen nachträglichen Antrag auf Günstigerprüfung jedoch nicht akzeptieren. Das Finanzgericht Köln hat den Antrag dagegen zugelassen. Vor der Änderung sei der Antrag dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, weil er ins Leere gelaufen und damit bedeutungslos war.


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