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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Sanierungserlass nicht auf Altfälle anwendbar

Die gesetzliche Regelung für den Steuererlass auf Sanierungsgewinne gilt nur für neue Fälle, weil Altfälle weiter unter den Sanierungserlass fallen sollten. Das hat der Bundesfinanzhof nun aber ausgeschlossen.

Mit dem Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums sollten Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden. Doch der Bundesfinanzhof hat diesen Erlass als verfassungswidrig eingestuft, weil es keine gesetzliche Grundlage dafür gab. Der Gesetzgeber hat umgehend reagiert und im Sommer eine solche Grundlage geschaffen, die allerdings nur für Fälle nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt. Auf Altfälle vor der Veröffentlichung des Urteils wollte das Ministerium weiter den Sanierungserlass anwenden. Doch auch das hat der Bundesfinanzhof jetzt verboten. Ein Steuererlass lasse sich nicht mit einer Selbstbindung der Finanzverwaltung und einem darauf gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung begründen.


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