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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vorauszahlungen nach dem Tod sind Nachlassverbindlichkeiten

Nach dem Tod des Erblassers fällige Einkommensteuervorauszahlungen sind als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

Die Vorauszahlung zur Einkommensteuer für ein Kalendervierteljahr, das erst nach dem Tod des Erblassers beginnt, kann der Erbe als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht nur die bereits entstandenen Steuerschulden des Erblassers, sondern auch diejenigen, die dieser durch Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat. Weil die Einkommensteuer des Erblassers erst mit Ablauf des Todesjahres entsteht und unzweifelhaft abzugsfähig ist, könne für Vorauszahlungen nichts anderes gelten als für Abschlusszahlungen.


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