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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Betreuungsgeld schmälert abziehbaren Unterhalt

Anders als das Kindergeld gilt das Betreuungsgeld als eigenes Einkommen des Elternteils und mindert damit den Betrag, bis zu dem Unterhaltszahlungen an diese Person steuerlich abziehbar sind.

Unterhaltszahlungen an eine unterhaltsberechtigte Person sind bis zur Höhe des steuerfreien Existenzminimums als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Andere Einkünfte des Unterhaltsempfängers reduzieren den Grenzbetrag allerdings entsprechend. Nachdem ein Vater den Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder steuerlich geltend machte, kürzte das Finanzamt den Unterhalt um das an die Mutter gezahlte Betreuungsgeld und Kindergeld. Vor dem Finanzgericht Münster erzielte er immerhin einen Teilerfolg: Das Kindergeld ist nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt und darf daher nicht angerechnet werden. Das Betreuungsgeld dagegen darf das Finanzamt als eigene Einkünfte der Mutter ansetzen und den Unterhalt entsprechend kürzen.


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