Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Pauschalsteuer auf Geschenke
Zwar zählt die Übernahme der Pauschalsteuer auf Geschenke ebenfalls als Geschenk, die Finanzämter sollen aber weiterhin nur das eigentliche Geschenk auf die jährliche 35 Euro-Grenze anrechnen.
Geschenke an Geschäftspartner sind nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Wert nicht mehr als 35 Euro pro Empfänger und Jahr beträgt. Die Übernahme der Pauschalsteuer hat der Bundesfinanzhof seinerseits als weiteres Geschenk eingestuft, womit die Steuer ebenfalls auf die 35 Euro-Grenze anzurechnen wäre. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt das Urteil veröffentlicht, aber in einer Fußnote klargestellt, dass die Finanzämter weiter die bisherige Verwaltungsregelung anwenden sollen, nach der bei der Prüfung der Freigrenze allein der Wert des Geschenkes zählt, nicht aber die übernommene Pauschalsteuer.
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