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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Gewerbesteuerpflicht einer Vorgesellschaft

Auch die Vorgesellschaft einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft unterliegt bereits der Gewerbesteuer, wenn ihre Tätigkeit über reine Vorbereitungshandlungen hinausgeht.

Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ist normalerweise nicht gewerbesteuerpflichtig. Anders sieht es aus, wenn das Vermögen von einer GmbH verwaltet wird, denn Kapitalgesellschaften unterliegen immer der Gewerbesteuer. Welches Prinzip bei einer noch nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH in Gründung Vorrang hat, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden: Obwohl die eigentliche GmbH erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht, unterliegt bereits die Vorgesellschaft der Gewerbesteuer, vorausgesetzt, dass die Registereintragung tatsächlich vollzogen wird und die Vorgesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen hat. Die Gewerbesteuerpflicht entsteht also, sobald die Tätigkeit der Vorgesellschaft über reine Vorbereitungshandlungen hinausgeht.


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